Bei der Berufsunfähigkeit von Beamten, insbesondere Lehrern, gibt es einige Unterschiede zu Arbeitnehmern. Liegt ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis vor, ist die Berufsunfähigkeit rein rechtlich und für eine mögliche Pension nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist bei Beamten die Dienstunfähigkeit Maßstab für die weitere berufliche Tätigkeit oder die Versetzung in den Ruhestand.
Zwar kann auch bei Beamten eine Berufsunfähigkeit vorliegen, jedoch gibt es für Beamte und Lehrer aufgrund ihrer Tätigkeit und ihres Beamtenstatus spezielle Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Dienstunfähigkeitsklauseln. Um den Verlust des Lebensstandards und finanzielle Versorgungslücken im Falle einer Dienstunfähigkeit zu vermeiden, sollten Beamte und Lehrer, aber auch Referendare und Lehramtsstudierende frühzeitig entsprechende Versicherungen abschließen.
Die Experten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB sind auf den Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und erklären in diesem Beitrag, worin der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit besteht, was eine Dienstunfähigkeit ist, welche staatlichen Versorgungsleistungen Beamte im Falle einer Dienstunfähigkeit erwarten können und warum spezielle BU-Versicherungen mit echten DU-Klauseln für Beamte, aber vor allem für Lehrer, sinnvoll sein können.
Übersicht:
- Können Beamte berufsunfähig werden?
- Was bedeutet Dienstunfähigkeit bei Beamten?
- Wer kann dienstunfähig werden?
- Wie sind Beamte bei einer Dienstunfähigkeit abgesichert?
- Worauf sollten Lehrer beim Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung achten?
- Fazit
- FAQ: Das Wichtigste in Kürze
Können Beamte berufsunfähig werden?
Wer infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall seinen Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann, gilt als berufsunfähig (§ 172 Abs. 2 VVG). Anknüpfungspunkt ist der zuletzt ausgeübte Beruf. Beamte üben aber keinen Beruf aus, da sie ein öffentliches Amt bekleiden. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Beamten und Erwerbstätigen, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.
Dennoch kann auch ein Beamter, z.B. ein verbeamteter Lehrer, an einer Krankheit leiden, die ihn an der Ausübung seines Berufes hindert. Theoretisch können also auch Beamte aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig werden. Anknüpfungspunkt für die Frage, ob Beamte berufsunfähig werden können, wäre bei dieser Betrachtungsweise aber allein die ausgeübte Tätigkeit.
BU-Versicherung und Berufsunfähigkeit bei Beamten
Die Problematik der Berufsunfähigkeit bei Beamten besteht darin, dass es bei Beamten die sogenannte Dienstunfähigkeit gibt. Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind aber nur ähnliche Begriffe, die nicht deckungsgleich sind.
Hat man aber als Beamter eine BU-Versicherung abgeschlossen und leidet z.B. an einer Krankheit, die die berufliche Tätigkeit um mehr als 50% einschränkt, kann man auch die Leistung aus der BU-Versicherung erhalten. Der Nachweis der Berufsunfähigkeit unterscheidet sich jedoch von dem Nachweis der Dienstunfähigkeit.
Bei der echten Dienstunfähigkeitsklausel einer BU-Versicherung erfolgt der Nachweis der Dienstunfähigkeit allein durch die Versetzung in den Ruhestand und nicht durch umfangreiche medizinische Untersuchungen und Prüfungen einer BU-Versicherung bei Berufsunfähigkeit.
Was bedeutet Dienstunfähigkeit bei Beamten?
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beamte dienstunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ihres körperlichen Zustands zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig sind. Das Bundesbeamtengesetz gilt dabei für Bundesbeamte und das Beamtenstatusgesetz für die Beamten der Bundesländer und Kommunen. Die Beamtengesetze der einzelnen Bundesländer können abweichende Regelungen enthalten.
Liegt keine dauernde Dienstunfähigkeit vor, wird die Dienstunfähigkeit anhand eines Prognosezeitraums festgestellt. Voraussetzung ist, dass der Beamte innerhalb der letzten sechs Monate mindestens drei Monate dienstunfähig gewesen ist und nicht zu erwarten ist, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Folgen der Dienstunfähigkeit
Hat der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so kann er eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Es genügt nicht, dass ein behandelnder Facharzt die Dienstunfähigkeit feststellt. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit muss durch einen Amtsarzt erfolgen.
Die amtsärztliche Feststellung zieht aber nicht automatisch Konsequenzen nach sich. Die Entscheidung, ob der dienstunfähige Beamte in den Ruhestand versetzt wird, trifft der Dienstherr auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens.
Lesen Sie hier wie Ihnen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht vor, während und nach der Beantragung von Leistungen bei Ihrem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer unterstützen kann und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten, damit Ihr Leistungsantrag nicht abgelehnt wird.
Wer kann dienstunfähig werden?
Dienstunfähigkeit kann nur bei Beamten eintreten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Beamte sind keine Arbeitnehmer, so dass Arbeitnehmer lediglich berufsunfähig werden können. Zu den Beamten zählen z.B. die nachstehenden Berufsgruppen:
- Lehrer
- Polizisten
- Berufssoldaten (nach den Vorschriften des Soldatengesetzes)
- Professoren
- Richter (auch wenn Richter keine Beamten sind, besteht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis)
- Mitarbeiter im Justizdienst (z.B. bei Gerichten)
- Mitarbeiter in Behörden
- beamtete Staatssekretäre (als Leiter von Ministerien, Senatsverwaltungen oder Staatskanzleien)
Wie sind Beamte bei einer Dienstunfähigkeit abgesichert?
Die Folgen der Dienstunfähigkeit unterscheiden sich je nach Status des Beamten. Zu unterscheiden sind das Beamtenverhältnis auf Probe, das Beamtenverhältnis auf Widerruf und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
- Beamte auf Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, sondern entlassen. Es findet eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Beamte auf Widerruf können kein Ruhegehalt erhalten. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Unfall während der Dienstzeit, kann ein Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente bestehen. Ergänzend kann für die Zeit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gegenüber dem Dienstherrn bestehen. Dies gilt jedoch nur bei einem Dienstunfall, nicht bei einem Unfall in der Freizeit oder einer entsprechenden Erkrankung.
- Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit in der Regel entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Eine Versetzung in den Ruhestand ist für Beamte auf Probe nur möglich, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt bzw. Unfallruhegehalt.
- Bei Beamten auf Lebenszeit besteht im Falle der Dienstunfähigkeit in der Regel ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand unter Gewährung eines Ruhegehalts oder eines Unfallruhegehalts, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Die Ursache der Dienstunfähigkeit kann auch in einer Krankheit oder einem privaten Unfall liegen. Voraussetzung für den Bezug des Ruhegehalts ist, dass der Beamte auf Lebenszeit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erfüllt hat. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach dem erdienten Ruhegehalt, der amtsabhängigen Mindestversorgung oder der amtsunabhängigen Mindestversorgung. Als Mindestversorgung beträgt das Ruhegehalt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Versorgungslücken bei Dienstunfähigkeit
Je nach Beamtenstatus entstehen durch die Ruhestandsregelung unterschiedliche Versorgungslücken. Insbesondere Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe scheiden bei Dienstunfähigkeit in den meisten Fällen ohne staatliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus. Auch Beamte auf Lebenszeit, die ihre fünfjährige Dienstzeit noch nicht vollendet haben, erhalten keine staatliche Versorgung. Nur ein geringes Ruhegehalt erhalten Beamte auf Lebenszeit, die gerade die fünfjährige Dienstzeit erfüllt haben.
Allen gemeinsam ist, dass durch Dienstunfähigkeit finanzielle Versorgungslücken entstehen können, die in der Regel dazu führen, dass der individuelle Lebensstandard nicht gehalten werden kann. Für solche Fälle sollten insbesondere junge Beamte, aber auch Beamte auf Lebenszeit, spezielle Versicherungen abschließen, um gegen den Verlust des Lebensstandards bei einer Dienstunfähigkeit abgesichert zu sein. Hierfür gibt es spezielle Dienstunfähigkeitsversicherungen - auch DU-Versicherungen genannt bzw. BU-Versicherungen mit speziellen Klauseln.
Worauf sollten Lehrer beim Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung achten?
In allen Phasen der Tätigkeit als Lehrer, Referendar, Lehrer auf Probe oder Lehrer als Beamter auf Lebenszeit können Versorgungslücken entstehen. Vor allem während des Referendariats und zu Beginn der Tätigkeit als (verbeamteter) Lehrer sind die finanziellen Lücken besonders groß, da es in der Regel kein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt gibt.
Je nach Bundesland werden aber gerade Lehrer zu Beginn ihrer Tätigkeit gar nicht mehr als Beamte auf Probe oder Widerruf eingestellt, sondern nur noch als Angestellte des öffentlichen Dienstes (ÖD). Eine Verbeamtung erfolgt dann oft erst nach einer gewissen Zeit als Lehrer.
Auf echte DU-Klausel achten!
Für Lehrer, Referendare und Lehramtsstudierende empfiehlt sich daher häufig eine kombinierte Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsversicherung bzw. eine BU-Versicherung mit echter Dienstunfähigkeitsklausel (echte DU-Klausel). Damit sind Berufsanfänger und Studierende auch in der Zeit ohne Beamtenstatus über die BU-Versicherung gegen eine möglicherweise eintretende Berufsunfähigkeit geschützt.
Bei der sogenannten echten DU-Klausel verzichtet der Versicherer auf eine eigene Prüfung des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit. Wenn also bei verbeamteten Lehrern der Dienstherr den Beamten aufgrund der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, löst dies bereits die Leistungspflicht der Versicherung aus.
Auf Vertragsdetails achten!
Neben der echten DU-Klausel sollten Referendare, Lehramtsstudenten und Lehrer auch auf folgende Vertragsdetails einer Versicherung achten: Nachversicherungsgarantie (veränderte Lebensumstände werden berücksichtigt), Beitragsdynamik (jährliche Erhöhung der Versicherungsprämie), ausreichend lange Vertragslaufzeit (möglichst bis zum Pensionsalter), individuelle Zahlungspausen sowie die Höhe der DU-Rente (Orientierung am individuellen Bedarf).
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht? Was Sie im Ernstfall tun können, lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.
Fazit
- Beamte und Dienstunfähigkeit: Für Beamte ist nicht die Berufsunfähigkeit, sondern die Dienstunfähigkeit ausschlaggebend für die Versetzung in den Ruhestand.
- Bedeutung der Dienstunfähigkeit: Dienstunfähigkeit bei Beamten bezieht sich auf dauerhafte Unfähigkeit aufgrund von gesundheitlichen Gründen oder körperlichem Zustand, um Dienstpflichten zu erfüllen.
- Spezielle Berufsunfähigkeitsversicherung: Beamte und Lehrer sollten den Abschluss einer speziellen Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel erwägen, um finanzielle Versorgungslücken bei der Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
- Absicherung und Versorgungslücken: Die Absicherung und die Folgen einer Dienstunfähigkeit hängen vom Beamtenstatus ab. Beamte auf Lebenszeit haben in der Regel Anspruch auf ein Ruhegehalt, Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit entlassen. Spezielle Versicherungen, insbesondere mit Dienstunfähigkeitsklauseln, können für Lehrer und Beamte sinnvoll sein, um finanzielle Versorgungslücken zu vermeiden.
- Echte DU-Klausel: Bei Abschluss einer Versicherung sollte darauf geachtet werden, dass diese eine echte DU-Klausel enthält. Bei der echten DU-Klausel entfällt eine Prüfung der Versicherung, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist ausreichend.
FAQ: Das Wichtigste in Kürze
Können Beamte berufsunfähig werden?
Ja, auch Beamte, können aufgrund von Krankheit oder anderen gesundheitlichen Gründen berufsunfähig werden. Berufsunfähigkeit wird anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beurteilt. Obwohl Beamte keinen "Beruf" im herkömmlichen Sinne ausüben, kann ihre Tätigkeit dennoch von einer Berufsunfähigkeit betroffen sein.
Was bedeutet Dienstunfähigkeit bei Beamten?
Dienstunfähigkeit bei Beamten tritt ein, wenn sie aufgrund von Gesundheitsproblemen oder körperlichen Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Die genauen Kriterien und Regelungen können je nach Bundesland und Beamtenstatus variieren.
Wie sind Beamte bei einer Dienstunfähigkeit abgesichert?
Die finanzielle Absicherung bei Dienstunfähigkeit hängt vom Beamtenstatus ab. Beamte auf Lebenszeit haben in der Regel Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit Ruhegehalt oder Unfallruhegehalt. Beamte auf Probe oder Widerruf werden entlassen und haben oft Anspruch auf Unterhaltsbeiträge oder eine Nachversicherung in der Rentenversicherung.
Worauf sollten Lehrer bei Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung achten?
Lehrer, insbesondere Berufsanfänger und Studierende, sollten auf eine Versicherung mit echter Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) achten. Diese Klausel ermöglicht eine Leistungsauszahlung, wenn der Dienstherr den Lehrer aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zusätzlich sollten sie auf Vertragsdetails wie Nachversicherungsgarantie, Beitragsdynamik, Vertragslaufzeit und die Höhe der Dienstunfähigkeitsrente achten.
Welche Beamtenberufe können von Dienstunfähigkeit betroffen sein?
Dienstunfähigkeit kann bei Beamten auftreten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Dazu gehören Lehrer, Polizisten, Berufssoldaten, Professoren, Richter, Mitarbeiter im Justizdienst, Mitarbeiter in Behörden und andere, die in ähnlichen Positionen im öffentlichen Dienst tätig sind.
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